Gesetze / Schiffssicherheitsverordnung
SchSV§ 4 Regeln der Technik und der seemännischen Praxis
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchSV%201998/4#abs-1 (1) Als Regeln der Technik und der seemännischen Praxis sind insbesondere die in Abschnitt E der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz aufgeführten, in Deutschland als anwendbare anerkannte Regeln der Technik oder der seemännischen Praxis bekanntgemachten internationalen Schiffssicherheitsnormen zu beachten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchSV%201998/4#abs-2 (2) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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25.09.2002 Ausfertigung
§ 4 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. September 2002 (BGBl. I 3762)
BGBl. 2002 I S. 3762
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24.08.2001 Ausfertigung
§ 4 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. August 2001 (BGBl. I 2276)
BGBl. 2001 I S. 2276
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.